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Musikschulunterricht ab dem 04.04.2022

(Stand 04.04.2022)

Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurde zum 3. April 2022 aufgehoben. Insofern gibt es keine Beschränkungen mehr für den Unterricht an Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

Wir empfehlen weiterhin folgende Vorsichtsmaßnahmen:

  • möglichst 1,5 m Abstand halten
  • das Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske
  • Handhygiene: Hände waschen und/oder desinfizieren

.

Ihr Team der Musikschule

 

Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Musikschulunterricht ab dem 21.03.2022

(Stand 21.03.2022)

Seit 19. März 2022 gelten die neue Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg und die neue Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

Folgendes ist beim Zutritt zur Musikschule zu beachten:

  • Die Musikschule darf nur symptomfrei betreten werden.
  • Kinder unter 6 Jahren, Kinder, die noch nicht eingeschult sind, und Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs an Testungen teilnehmen, benötigen keinen zusätzlichen Test-Nachweis. In den Ferien müssen jedoch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler ab 6 bis 17 Jahren einen negativen Antigen-Test nachweisen.
  • Für alle anderen Personen gilt die 3G-Regelung:
    Die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ist für den Zutritt zur Musikschule notwendig.
    Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Personen, die sich nur kurzzeitig in der Musikschule aufhalten (bis zu 10 Minuten).
  • Es gelten die AHL-Regeln (Abstand, Hygiene/Hände waschen, Lüften) sowie Maskenpflicht im gesamten Musikschulgebäude. Personen ab 18 Jahren müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.
  • Beim Musikschulunterricht für Blasinstrumente und Gesang gelten der verpflichtende Mindestabstand von 2m sowie die bekannten Hygieneregelungen (Schutzwand, Kondenswasser-Regelung). Das Singen in geschlossenen Räumen für alle Personen ab 6 Jahren nur mit medizinischer Maske erlaubt.

 

Ihr Team der Musikschule

 

Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Musikschulunterricht ab dem 23.02.2022

(Stand 23.02.2022)

Seit 23. Februar 2022 gelten die neue Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg und die neue Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

Gemäß der Stufenregelung für Baden-Württemberg gilt aktuell die WARNSTUFE.

Folgendes ist beim Zutritt zur Kunst- und Musikschule zu beachten:

  • Die Musikschule darf nur symptomfrei betreten werden.
  • Kinder unter 6 Jahren, Kinder, die noch nicht eingeschult sind, und Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs an Testungen teilnehmen, benötigen keinen zusätzlichen Test-Nachweis. In den Ferien müssen jedoch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler ab 6 bis 17 Jahren einen negativen Antigen-Test nachweisen.
  • Für alle anderen Personen gilt die 3G-Regelung:
    Die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ist für den Zutritt zur Musikschule notwendig.
    Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Personen, die sich nur kurzzeitig in der Musikschule aufhalten (bis zu 10 Minuten).
  • Es gelten die AHL-Regeln (Abstand, Hygiene/Hände waschen, Lüften) sowie Maskenpflicht im gesamten Musikschulgebäude. Personen ab 18 Jahren müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.
  • Beim Musikschulunterricht für Blasinstrumente und Gesang gelten der verpflichtende Mindestabstand von 2m sowie die bekannten Hygieneregelungen (Schutzwand, Kondenswasser-Regelung). Das Singen in geschlossenen Räumen für alle Personen ab 6 Jahren ist nur mit medizinischer Maske erlaubt.

 

Ihr Team der Musikschule

 


Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Musikschulunterricht ab dem 31.01.2022

(Stand 31.01.2022)

Seit 28. Januar 2022 gilt die neue Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg und seit 29. Januar 2022 die neue Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

Gemäß der Stufenregelung für Baden-Württemberg gilt aktuell die ALARMSTUFE.

Folgendes ist beim Zutritt zur Kunst- und Musikschule zu beachten:

  • Die Kunst- und Musikschule darf nur symptomfrei betreten werden.
  • Kinder unter 6 Jahren, Kinder, die noch nicht eingeschult sind, und Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs an Testungen teilnehmen, benötigen keinen zusätzlichen Test-Nachweis. In den Ferien müssen jedoch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler ab 6 bis 17 Jahren einen negativen Antigen-Test nachweisen.
  • Für alle anderen Personen gilt die 2G-Regelung (Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen).
    Ausgenommen von der 2G-Regelung sind Personen, die sich nur kurzzeitig in der Musikschule aufhalten (bis zu 10 Minuten).
  • Es gelten die AHL-Regeln (Abstand, Hygiene/Hände waschen, Lüften) sowie Maskenpflicht im gesamten Musikschulgebäude. Personen ab 18 Jahren müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.
  • Beim Musikschulunterricht für Blasinstrumente und Gesang gelten der verpflichtende Mindestabstand von 2m sowie die bekannten Hygieneregelungen (Schutzwand, Kondenswasser-Regelung). Das Singen in geschlossenen Räumen für alle Personen ab 6 Jahren ist nur mit medizinischer Maske erlaubt.

 

Ihr Team der Kunst- und Musikschule


Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Musikschulunterricht ab dem 27.12.2021

(Stand 12.01.2022)

Seit 27. Dezember 2021 gilt die neue Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Gemäß der Stufenregelung für Baden-Württemberg gilt aktuell die ALARMSTUFE II.
Folgendes ist beim Zutritt zur Musikschule zu beachten:

  • Die Musikschule darf nur symptomfrei betreten werden.
  • Kinder unter 6 Jahren, Kinder, die noch nicht eingeschult sind, und Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs an Testungen teilnehmen, benötigen keinen zusätzlichen Test-Nachweis.
  • Für alle anderen Personen gilt die 2G-Plus-Regelung:
    Die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ist für den Zutritt zur Musikschule notwendig.
    Zusätzlich gilt eine Testpflicht für Geimpfte, deren Grundimmunisierung, bzw. Genesene, deren Infektion, jeweils länger als 3 Monate zurückliegt.

    Ausnahmen:
  • geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben
    (also „geboostert“ sind), oder
  • Personen, für die es keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission für eine Auffrischungsimpfung gibt (z.B. vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel)
  • Personen, die sich nur kurzzeitig in der Musikschule aufhalten (bis zu 10 Minuten).

 

  • Es gelten die AHL-Regeln (Abstand, Hygiene/Hände waschen, Lüften) sowie Maskenpflicht im gesamten Gebäude der Kunst- und Musikschule.
  • Für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP"-Maske.
    Für Personen unter 18 Jahren ist weiterhin eine medizinische Maske ausreichend.
  • Beim Musikschulunterricht für Blasinstrumente und Gesang gelten der verpflichtende Mindestabstand von 2m sowie die bekannten Hygieneregelungen (Schutzwand, Kondenswasser-Regelung). Außerdem ist das Singen in geschlossenen Räumen für alle Personen ab 6 Jahren nur mit medizinischer Maske erlaubt.

Ihr Team der Musikschule

Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Musikschulunterricht ab dem 07.12.2021

(Stand 07.12.2021)

Seit 4. Dezember gilt die neue Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg und seit 7. Dezember die neue Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

Gemäß der Stufenregelung für Baden-Württemberg gilt aktuell die ALARMSTUFE II.

Folgendes ist beim Zutritt zur Musikschule zu beachten:

  • Die Musikschule darf nur symptomfrei betreten werden.
  • Kinder unter 6 Jahren, Kinder, die noch nicht eingeschult sind, und Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs an Testungen teilnehmen, benötigen keinen zusätzlichen Test-Nachweis.
  • Für alle anderen Personen gilt die 2G-Plus-Regelung:
    Die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ist für den Zutritt zur Musikschule notwendig.
    Zusätzlich gilt eine Testpflicht für Geimpfte, deren Grundimmunisierung, bzw. Genesene, deren Infektion, jeweils länger als sechs Monate zurückliegt. Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
    Ausgenommen von der 2G-Plus-Regelung sind Personen, die sich nur kurzzeitig in der Musikschule aufhalten (bis zu 10 Minuten). Für Schwangere und Stillende genügt die Vorlage eines negativen Antigen-Tests. Ab 11. Dezember gilt auch für diese Personengruppe 2G-Plus (aufgrund der Impfempfehlung der STIKO vom 10.09.21).
  • Es gelten die AHL-Regeln (Abstand, Hygiene/Hände waschen, Lüften) sowie Maskenpflicht im gesamten Gebäude der Kunst- und Musikschule.
  • Beim Musikschulunterricht für Blasinstrumente und Gesang gelten der verpflichtende Mindestabstand von 2m sowie die bekannten Hygieneregelungen (Schutzwand, Kondenswasser-Regelung). Außerdem ist das Singen in geschlossenen Räumen für alle Personen ab 6 Jahren nur mit Maske erlaubt.

 

Ihr Team der Musikschule

 


Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Musikschulunterricht ab dem 26.11.2021

(Stand 26.11.2021)

Seit 24. November gilt die neue Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg und seit 25. November die neue Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

Gemäß der Stufenregelung für Baden-Württemberg gilt aktuell die ALARMSTUFE II.

Folgendes ist beim Zutritt zur Musikschule zu beachten:

  • Die Musikschule darf nur symptomfrei betreten werden.
  • Kinder unter 6 Jahren sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind, benötigen wie bisher keinen Nachweis.
  • Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft bis 17 Jahrelegen wie bisher ein Dokument vor, mit dem der Schülerstatus nachgewiesen werden kann (z.B. Schülerausweis).
  • Für alle Personen ab 18 Jahrengilt die 2G-Regelung:
    Die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ist für den Zutritt zur Musikschule notwendig. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich nur kurzzeitig in der Musikschule aufhalten (bis zu 10 Minuten). Für Schwangere und Stillende genügt die Vorlage eines negativen Antigen-Tests.
  • Es gelten die AHL-Regeln (Abstand, Hygiene/Hände waschen, Lüften) sowie Maskenpflicht im gesamten Musikschulgebäude.
  • Beim Musikschulunterricht für Blasinstrumente und Gesang gelten der verpflichtende Mindestabstand von 2m sowie die bekannten Hygieneregelungen (Schutzwand, Kondenswasser-Regelung). Außerdem ist das Singen in geschlossenen Räumen nur mit Maske erlaubt.

 

Ihr Team der Musikschule

 


Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Musikschulunterricht ab dem 17.11.2021

(Stand 17.11.2021)

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
wie sicherlich bereits durch die Medien bekannt, ist am Mittwoch, 17.11.2021 die Alarmstufe ausgerufen worden.

Es gilt 2G!

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein bildende Schule besuchen, müssen weiterhin keinen Testnachweis vorlegen, da sie vor Ort in der Einrichtung einer regelmäßigen Testung unterliegen.
Erwachsene Schülerinnen und Schüler (z.B. in Eltern-Kind-Kursen) können, soweit sie nicht immunisiert sind oder nicht von einer Covid-Erkrankung genesen sind, nicht mehr an Angeboten und Veranstaltungen der Kunst- und Musikschule Donaueschingen teilnehmen. Ein PCR-Test reicht für den Zutritt in die Kunst- und Musikschule nicht mehr aus.

Maskenpflicht

Abgesehen vom Unterricht in Blasinstrumenten und im Gesang besteht nun gemäß § 2, Abs. 5 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in der Alarmstufe in allen Räumen der Kunst- und Musikschule eine Maskenpflicht. Dies gilt sowohl für Lehrkräfte und weitere Mitarbeitende als auch für Schülerinnen und Schüler. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sind von der Maskenpflicht befreit.

Abstand

Im Unterricht in Blasinstrumenten und im Gesang ist ein Abstand von 2m zu allen Personen einzuhalten. In allen anderen Unterrichtsfächern ist nach Möglichkeit ebenfalls Abstand einzuhalten.

Veranstaltungen - 2G-Regelung!

Bei Veranstaltungen der Kunst- und Musikschule Donaueschingen gilt generell eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske. In der Alarmstufe ist der Zutritt zu Veranstaltungen für nicht-immunisierte und für von einer Covid-Erkrankung nicht-genesene Personen nicht mehr möglich.

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind sowie Schüler*innen der allg. bildenden Schulen, die regelmäßig dort auf das Corona-Virus getestet werden, sind zu Veranstaltungen unabhängig von ihrem Impf- bzw. Genesenenstatus zugelassen. Gemäß § 5, Abs. 1, Satz 3 besteht für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mehr zur Schule gehen, sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, nur ein Antigen-Testpflicht.

AUSNAHMEN VON DER 2G-BESCHRÄNKUNG

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich). Diese Übergangszeit gilt bis Ende des Jahres 2021.

 

Ihr Team der Kunst- und Musikschule Donaueschingen

 


Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Musikschulunterricht ab dem 20. September 2021

(Stand 20.9.2021)

Seit 16. September gelten die neue Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg und eine neue Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Sie enthalten das neue System mit drei Stufen: Basis-, Warn- und Alarmstufe.

Gemäß der Stufenregelung für Baden-Württemberg gilt aktuell die BASISSTUFE (siehe Link unten).

Es gelten für den Unterrichtsbetrieb die bereits bekannten Regelungen. Folgendes ist zu beachten:

  • 3G-Regelung beim Zutritt für alle Personen zur Musikschule:
    Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises (3G-Nachweis) oder Dokument, mit dem der Schülerstatus einer öffentlichen Schule oder freier Trägerschaft nachgewiesen werden kann. Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie Personen, die sich nur kurzzeitig in der Musikschule aufhalten.
  • Es gelten die AHAL-Regeln (Abstand, Hygiene/Hände waschen, Maskenpflicht im Gebäude oder im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, Lüften).
  • Beim Musikschulunterricht für Blasinstrumente und Gesang gelten weiterhin die bekannten Hygieneregelungen.

 

Es gibt keine Teilnehmerbegrenzung für den Musikschulunterricht.

Ein gutes Schuljahr 2021/2022 wünscht

ihr Team der Kunst- und Musikschule Donaueschingen

 


Weitere Informationen zum Thema Corona-Pandemie:

Update zum Öffnungsschritt 3

(Stand 14.6.2021)

Nachdem der Öffnungsschritt 3 ab 11.6.2021 vom Landratsamt Schwarzwald Baar mitgeteilt wurde, dürfen ab sofort Gruppen bis zu 20 Personen in allen Fächern unterrichtet werden.
Ferner gelten ab sofort die Eigenbescheinigungen der Eltern:
Solche Eigenbescheinigungen können für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der SBBZ, der SBBZ mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten ausgestellt werden. Deren Grundschulen, SBBZ und Schulkindergärten können die Eigenbescheinigungen nun mit einem Formular bestätigen und die Geltungsdauer der eigenbescheinigten häuslichen Testungen damit auf 60 Stunden ab Testzeitpunkt erweitern.

Die Eigenbescheinigungen können unter Downloads oder direkt hier heruntergeladen werden:
Formular Eigenbescheinigung Covid-Test

Die "3G"-Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenzangeboten (geimpft, genesen, getestet) gilt weiterhin.

 

Präsenzunterricht ab 7. Juni für alle Instrumente wieder erlaubt!

(Mitteilung Stand 5.6.2021)

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
ab Montag, den 07.06.21, wird eine neue Corona-Verordnung in Kraft treten, die uns im aktuellen „Öffnungsschritt 1“ neue Perspektiven bietet.

Folgende Unterrichtsangebote können an der Kunst- und Musikschule wieder in Präsenzform stattfinden:

  • Instrumentalunterricht in allen Fächern (auch Blasinstrumente und Gesang). Testpflicht!
  • Gruppenunterricht Blasinstrumente und Gesang bis max. 5 Personen. Testpflicht!
  • Gruppenunterricht Streich-, Zupf- Schlag- und Tasteninstrumente bis max. 10 Personen. Testpflicht!
  • Alle Kurse der musikalischen Früherziehung mit max. 10 Kindern. Testpflicht ab 6. Lebensjahr!

Testpflicht:

1. Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, können an Präsenzangeboten der Musikschulen nur mit einem Nachweis eines negativen Corona-Tests oder eines Impf- oder Genesenen-Nachweises teilnehmen.

2. Für Schüler, die nicht regelmäßig in den allgemeinbildenden Schulen auf das Corona-Virus getestet werden, ist für die Teilnahme am Musikschulunterricht ein tagesaktueller Nachweis eines negativen Corona-Tests (Schnelltest, PCR-Test) notwendig, sofern nicht ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorliegt. Gleiches gilt für Erwachsene.

Wir weisen auf das Angebot für kostenlose Schnelltests hin.
Unter folgendem Link finden Sie eine laufend aktualisierte Übersicht über die Testmöglichkeiten in Donaueschingen (inklusive Öffnungszeiten):

https://www.donaueschingen.de/corona/Corona-Testmoeglichkeiten

3. Für Schüler*innen, die in ihrer Schule regelmäßig (2x wöchentlich) getestet werden, ist die Vorlage der Bescheinigung ihrer Schule über ein negatives Testergebnis (nicht älter als 60 Stunden) ausreichend.

4. Sollte es nicht möglich sein, einen Test zu bekommen oder Sie einen Test ablehnen, gibt es weiterhin die Möglichkeit des Onlineunterrichts.

5. Die bisherigen Abstands-  und Hygienevorschriften haben weiterhin Gültigkeit.


Wir freuen uns sehr über diesen Öffnungsschritt und wünschen allen einen guten Start!

Ihr Team der Kunst- und Musikschule


Übersicht zu den Öffnungsschritten:
https://www.lrasbk.de/media/custom/2961_4358_1.PDF?1622788773

 

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Über uns

Öffentliche Bildungseinrichtung für musikalische Fächer und der kulturellen Bildung. Offen für alle Altersgruppen. Mitglied im Verband Deutscher Musikschulen e.V.

Kontakt

Kunst- und Musikschule Donaueschingen
An der Stadtkirche 2
78166 Donaueschingen

0771 857-705

0771 857-707

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